Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 27
§ 27 – Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, normal normal Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, normal normal Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, normal normal Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige. normal normal normal arabic (2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.
Kurz erklärt
- Die Kinder- und Jugendhilfe bietet verschiedene Unterstützungsangebote an, wie Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
- Es gibt Programme zur Förderung der Erziehung in Familien und in Tageseinrichtungen.
- Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche werden bereitgestellt.
- Auch junge Volljährige können Unterstützung erhalten.
- Zuständig für diese Angebote sind die Kreise, kreisfreien Städte und gegebenenfalls auch Gemeinden, die mit der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten.